Vereinssatzung des Förderverein Passauer Benefiz Motorradkorso Passau e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Mitglieder

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Vorstand

§ 7 erweiterte Vorstandschaft / Beisitzer

§ 8 Kassenprüfer / Kassenprüfung

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Datenschutz

§ 12 Auflösung des Vereins

Vereinssatzung mit Satzungsparagraphen und Ausarbeitungen

§ 1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein Passauer Benefiz Motorradkorso e.V.
  2. Der Vereinssitz lautet: Hauptstraße 78, 94127 Neukirchen/Inn
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Der Verein verfolgt als einzige Aufgabe die Organisation, Planung, Durchführung und Abwicklung von Benefizveranstaltungen, vornehmlich von Benefiz-Motorrad- Rundfahrten (Korsen) im Niederbayrischen Raum.
  6. Bei diesen Fahrten und Veranstaltungen werden Spenden für wohltätige Zwecke mit ggf. jährlich wechselnden Zuwendungsempfängern gesammelt. Die gesammelten Spenden werden nur an eine gemeinnützig anerkannte steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, gegeben.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
  8. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung  Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung …

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Jugend und Altenhilfe sowie der Unterstützung der Erziehung und der Berufsausbildung sozial Benachteiligter und Schutz von Ehe und Familie.
  • Von Wissenschaft und Forschung auch des öffentliche Gesundheitswesens von Übertragbaren Krankheiten auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67.
  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung und der Rettung aus Lebensgefahr.
  • Wohlfahrtswesen, insbesondere anerkannte und freie Wohlfahrtspflege (§23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) sowie Ihrer Unterverbände und angeschlossenen Einrichtungen und Verbände.
  • Hilfe für Behinderte, sowie Opfer von Straftaten, Kriegs und Naturkatastrophen und Verbände des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
  • Sportliche Aktivitäten aller Art sowie des traditionellen Brauchtums
  • Die bei den Veranstaltungen erwirkten Spenden werden direkt und umgehend an die jeweils gewählten Zuwendungsempfänger (s. Abs. 2) überstellt. Nach Möglichkeit werden notwendige Auslagen und Unkosten für die Veranstaltung von den Mitgliedern aus Eigenmitteln und durch Spenden getragen und somit die Spendensumme nicht geschmälert.
  • Der Verein baut kein Vereinsvermögen auf. Sämtliche Einnahmen von den Mitgliedern zwischen den Veranstaltungen werden für die Planung und Organisation der nächsten Veranstaltung verwendet (s. Abs. 4, Satz 2)
  • Bei außergewöhnlichen Bedarf und durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft können von einer Veranstaltung Rücklagen bis zu maximal 1000 € für die nächste, geplante Veranstaltung zurückgelegt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitglieder können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  4. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch

§ 4 Mitglieder – Mitgliedschaft – Mitgliedsbeitrag

  • Austritt des Mitgliedes
  • Ausschluss des Mitgliedes
  • Tod des Mitgliedes
  • Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages
  1. Der Austritt durch das Mitglied hat ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen
  2. Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
  • den Vereinsfrieden nachhaltig stört.
  1. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
  2. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
  3. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  4. Der Jahresbeitrag ist für das jeweilige Vereinsjahr im Voraus zu entrichten. „Bei einem unterjährigen Vereinsaustritt wird der anteilige Jahresbeitrag nicht rückerstattet.
  5. Weiterhin wird die Innenfinanzierung des Vereins durch freiwillige Spenden (s. § 2 Abs. 4) erwirtschaftet.
  6. Falls es im Einzelfall erforderlich sein sollte, kann der Verein von seinen Mitgliedern eine Umlage erheben. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Vorstand muss die Erforderlichkeit erläutern. Der Beschluss über Annahme bzw. Ablehnung der Umlage kommt durch die einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder zustande.
  7. Die Höhe der geforderten Umlage ist auf das 1 1/2fache des Jahresbeitrages beschränkt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • erweiterter Vorstandschaft / Beisitzer
  • Kassenprüfer
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d §26 BGB besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassenwart
  1. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln für den Verein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis sind die Vorsitzenden berechtigt, ohne vorherigen Vorstandbeschluss eigenverantwortlich Geschäfte bis maximal 500 Euro zu tätigen.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
  5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Er erhält keine Vergütung. Lediglich Auslagen, die sich aus dem Vereinsgeschehen ergeben werden gegen Nachweis erstattet.

§ 7 erweiterte Vorstandschaft / Beisitzer

  1. Die Zahl der Beisitzer ist auf maximal 3 Beisitzer beschränkt.
  2. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahlen der Beisitzer findet im selben Turnus wie die der Vorstand statt.
  3. Die Beisitzer gehören der erweiterten Vorstandschaft an, nehmen an den Vorstandssitzungen teil und haben das selbe Stimmrecht wie die restliche Vorstandschaft.
  4. Die Aufgaben der Beisitzer können in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.

§ 8 Kassenprüfer / Kassenprüfung

  1. Die Kasse und die Kassenbücher des Vereins werden von 2 Kassenprüfern überprüft.
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren und im selben Turnus wie die restliche Vorstandschaft gewählt:
  3. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
  4. Die Kassenprüfung ist jährlich vorgesehen und hat bis spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung stattzufinden.
  5. Über das Ergebnis der Kassenprüfung geben die Kassenprüfer bei der Mitgliederversammlung einen Bericht ab.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 6 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen
  3. Die Einladung erfolgt in Textform oder auf der vereinseigenen Homepage „Benefizkorso.de“.
  4. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • Entgegennahme der Vorstandberichte
  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Schaffung einer Beitragsordnung oder ihrer Änderung
  • Satzungsänderungen
  • Beschluss über Erhebung einer Umlage
  • Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen deren Vereinsausschluss
  • Auflösung des Vereins
  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse bei der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
  2. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt.
  3. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt, das Protokoll ist vom Schriftführer und vom versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 11 Datenschutz – Mitgliederverwaltung – Mitgliederinformation

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben
  • Name
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  1. Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und verwaltet.
  2. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst und wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat.
  3. Vereinsinformationen an die Mitglieder erfolgen über
  • E-Mail (insbes. Einladung zu Mitgliederversammlungen)
  • Bekanntmachungen auf der Vereinshomepage https://motorradkorsopassau.de
  • im Internet-Forum https://motorradkorso.de

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den jeweiligen Begünstigten der letzten, vor der Auflösung veranstalteten Benefizveranstaltung (s. § 2 Abs. 2).
  4. Dieser Empfänger hat das übertragene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die vorliegende Satzung des „Förderverein Passauer Benefiz Motorradkorso e.V.“ wurde im Rahmen der Generalversammlung besprochen und beschlossen.

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Passau, den 29.07.2016